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   BGH, 26.01.2010 - 3 StR 2/10   

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https://dejure.org/2010,12237
BGH, 26.01.2010 - 3 StR 2/10 (https://dejure.org/2010,12237)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2010 - 3 StR 2/10 (https://dejure.org/2010,12237)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2010 - 3 StR 2/10 (https://dejure.org/2010,12237)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 344 Abs. 1 StPO
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Therapiewille des Angeklagten; Erfolgsaussicht; Ausnehmen der Nichtanordnung vom Revisionsangriff)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit des Aufhebens eines rechtsfehlerhaften Strafspruches bei falscher Beurteilung einer Therapiewilligkeit eines drogenabhängigen Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64
    Notwendigkeit des Aufhebens eines rechtsfehlerhaften Strafspruches bei falscher Beurteilung einer Therapiewilligkeit eines drogenabhängigen Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.07.2000 - 1 StR 263/00

    Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - 3 StR 2/10
    Das Fehlen von Therapiewilligkeit steht einer Anordnung nach § 64 StGB grundsätzlich nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1996, 880; NStZ-RR 2004, 263, vgl. Schöch in LK 12. Aufl. § 64 Rdn. 139 m.w.N.), sondern kann lediglich ein Indiz dafür sein, dass eine Entwöhnungsbehandlung keine konkrete Erfolgsaussicht hat (BGH NJW 2000, 3015, 3016; NStZ 2000, 587; Fischer StGB 57. Auflage § 64 Rdn. 20).
  • BGH, 19.03.2004 - 2 StR 513/03

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussichten;

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - 3 StR 2/10
    Das Fehlen von Therapiewilligkeit steht einer Anordnung nach § 64 StGB grundsätzlich nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1996, 880; NStZ-RR 2004, 263, vgl. Schöch in LK 12. Aufl. § 64 Rdn. 139 m.w.N.), sondern kann lediglich ein Indiz dafür sein, dass eine Entwöhnungsbehandlung keine konkrete Erfolgsaussicht hat (BGH NJW 2000, 3015, 3016; NStZ 2000, 587; Fischer StGB 57. Auflage § 64 Rdn. 20).
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